0204. Google Analytics und der Datenschutz

Da im deutschen Datenschutzrecht (BDSG - Bundesdatenschutzgesetz) das personenbezogene Speichern von Nutzungsdaten nicht zulässig ist, rankt sich seit einiger Zeit die Diskussion um entsprechende Analyseprogramme. Im Zentrum der Diskussion: immer wieder das mittlerweile weit verbreitete Google Analytics.

Um die tatsächlichen Bewegungen und unterschiedlichen Daten der Benutzung einer Website zueinander in Relation setzen zu können, verwenden einige Statistiken die User-IP in Verbindung mit einem Zeitstempel als eindeutigen Identifikator. So auch Google Analytics.

Das die Unterhaltung nach wie vor Brisanz hat zeigt ein Artikel der IT-Recht Kanzlei. Die beiden dort genannten Urteile bestätigen sich zwar in der Sache - sind jedoch auf die beiden zugrundeliegenden Fälle zu beziehen und sicher noch nicht allgemeingültig. Das sagt die Kanzlei dazu:

Allerdings sei an dieser Stelle angemerkt, dass die beiden Urteile der Berliner Gerichte keine allgemeine Gültigkeit haben, sondern nur zwischen den an den jeweiligen Verfahren beteiligten Parteien Wirkung entfalten. Allerdings haben die Urteile eine Indizwirkung dahingehend, dass weitere Gericht in zukünftigen Verfahren ähnlich urteilen könnten.

Es stellt somit ein rechtliches Risiko dar, personenbezogene Daten wie IP-Adressen weiterhin im Rahmen von Nutzungs-Analysesoftware auszuwerten.

Via IWB, IT-Recht Kanzlei

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Beitrag vom 02.04.2008
Abgelegt unter Onlinerecht
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Post von Sebastian Gerhards

Sebastian arbeitet für core4 in Hannover und gehört zum Gründerteam des Clubs. Er schreibt über Online-Marketing & -Recht, Projektmanagement, Neues, Interessantes und die Perlen im Netz, die uns stolz machen ein Teil davon zu sein.

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